Fitnessberater
ACHTUNG! Rentenversicherungspflicht für
Fitnesstrainer
Also ich bin ja schon seit über 20 Jahren der Fitnessbranche verbunden. Aber so etwas wie seit ca. zwei
Jahren habe ich noch nicht gesehen...
Genau. Die Veranlagung von freiberuflichen Fitnesstrainern zur Rentenversicherung.
Es drängt sich der deutliche Verdacht auf: Die Rentenkassen sind leer und eben diese Kassen bedürfen
neuen Geldes. Und bei der Suche ist man anscheinend wieder einmal fündig geworden: Ein Gesetz aus
dem Jahr 1899 ist entdeckt worden, dass eine Versicherungspflicht für Lehrer und Erzieher vorsieht. Dieses Gesetz
wurde am 01.01.1992 in das Sechste Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) übernommen.
Aber diese Vorschrift wurde lange Zeit nicht umgesetzt und es wurde diesbezüglich auch nicht geprüft -
jedenfalls nicht in meinen Fitnessstudios.
Im Jahr 1996 übernahm die BfA die Betriebsprüfungen von den Krankenkassen. Mit zunehmenden Prüfungen im
Fitnessbereich war es nur eine Frage der Zeit, dass dieser "Tatbestand" auffällig wurde.
Für die Fitnesstrainer bedeutet dies seit etwa zwei Jahren verstärkte "Gefahr": Das heißt, dass bei jedem früher
oder später ein Zahlungsbescheid ins Haus flattert mit zum Teil stolzen Summen, denn die Rentenanstalt darf
Beiträge von bis zu vier Jahren nachfordern.
Da der Gesetzgeber den selbständigen oder freiberuflichen Fitnesstrainer oder Fitnesslehrer einem
Arbeitnehmer gleichstellt, scheint es für den Fitnesstrainer von heute kein Entrinnen zu geben. Er muss rein
in die "Solidargemeinschaft" der Rentenversicherung. Ausnahmen scheint es nur wenige zu geben...
Wie geht es los?
Am Anfang steht der Fragebogen V027 des Deutschen Rentenversicherungbundes, der ausgefüllt
werden will.
Dieser Fragebogen soll den sozialversicherungsrechtlichen Status klären.
Falls sich herausstellen sollte, dass der Trainer einer selbständigen Beschäftigung nachgeht, braucht der
Fitnesstrainer keine Rentenversicherungsabgaben zu zahlen.
Aber schon bald kommt der nächste Fragebogen, der V020, von der Rentenversicherung.
Hier muss der Trainer seine Arbeit beschreiben, sein Nettoeinkommen angeben etc. Die Angaben beider Fragebögen
werden abgeglichen und auf Unstimmigkeiten untersucht.
Sollten Unstimmigkeiten auftreten, wird der "Antragsteller" aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. Ignoriert der
"Antragsteller" diese Aufforderung, dann wird er ablehnend beschieden oder das Verfahren wird eingestellt. Die
Situation wird dann meist natürlich nicht zu Gunsten des Trainers ausfallen, denn die Beiträge werden
willkürlich (= nach Schätzungen der Rentenversicherung) festgesetzt.
Nachdem also die beiden Formulare verarbeitet worden sind, folgt der Bescheid der Rentenversicherung über die
Versicherungspflicht.
Dieser Bescheid verweist meist auf den § 2 Satz 1 SGB VI, der seine Versicherungspflicht feststellt. Als
besonderes „Leckerli“ wird eine Beitragsrechnung zugefügt, die den Anspruch erhebt, sofort und unverzüglich bezahlt
zu werden. Die Berechnung dieser monatlichen Beiträge basiert auf den Angaben des Trainers in den beiden eben
erwähnten Formularen. Es wird vom „Antragsteller“ erwartet, dass er in der Zukunft 19,5 % seiner Rechnung (evtl.
auch vom Gewinn) als Beitrag an die Rentenversicherung abführt.
Wer erst jetzt "aufwacht", für den ist es leider fast immer zu spät. Es besteht zwar theoretisch die
Möglichkeit eines Einspruchs, aber die Chancen für ein positives Ergebnis sind denkbar schlecht.
Wie geht es weiter?
Wenn der Bescheid eingetroffen und der "Antragsteller" nicht mit seiner Einstufung einverstanden ist, dann
sollte er sich mit dem Gedanken anfreunden, einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.
Es muss dabei unbedingt auf die Einspruchsfrist geachtet werden. Die Widerspruchsstelle der Deutschen
Rentenversicherung prüft dann den Widerspruch und erlässt dann nach einigen Monaten einen Widerspruchsbescheid.
Sollte dieser negativ ausfallen, bleibt nur noch die Klage vor dem Sozialgericht, die innerhalb eines Monats
eingereicht werden muss.
Und wie endet es?
Früher oder später wird jeder Aerobictrainer, Personaltrainer und Gerätetrainer die Zwangsbekanntschaft mit den
Fragebögen und der sich daraus ergebenden "Statuserklärung" machen. Das scheint derzeit so sicher wie das
Amen in der Kirche. Wenn es dann so weit ist, und man hat sich nicht vorher mit der Materie befasst, dann hilft
auch beten nicht mehr viel weiter.
Da die Materie recht komplex sein kann und ich zu diesem Thema auch bereits Anfragen hatte, biete ich gerne
meine Hilfe und Erfahrung bei diesem Thema an. Rechtsberatung kann und darf ich jedoch nicht anbieten. Das ist
Sache der Anwälte. Ich kann aber aus der Erfahrung zahlreicher Trainer, Fitnessstudios und auch
Sozialgerichtsklagen berichten.
Da die Anfragen so zugenommen haben, kann ich diese leider nicht mehr kostenlos bantworten:
- Telefonische Beratung bis zu 15 Minuten: 40.- Euro (inkl. Ust.)
- Telefonische Beratung bis zu 30 Minuten: 70.- Euro (inkl. Ust.)
Selbstverständlich erhältst Du eine Rechnung. Falls in Deinem Fall bereits Unterlagen zum Vorgang existieren
(die ich sinnvollerweise lesen sollte), gebe ich gerne vorab ein kurze Einschätzung, wie lange ich dafür
benötige.
Zur Kontaktaufnahme sende mir bitte eine email an:
info[at]der-fitnessberater.de Ersetze
bitte das [at] durch das @
Bitte beschreibe bereits in der email worum es geht und schreib mir auch, wann ich Dich telefonisch am besten
erreiche.
Herzlichst,

P.S. Bitte nicht die Telefonummer vergessen, unter der ich Dich erreiche. Auch das wurde schon vergessen ;-)
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